Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Hermann Bock GmbH
Die nachfolgenden Bedingungen zu §§ 1 - 11 gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, soweit nicht mit dem Kunden im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
Die Geschäftsbedingungen können Sie hier auch als PDF laden.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).
- Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
- Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
- Durch etwaige Änderungen oder Unwirksamkeit einzelner Bedingungen verlieren die übrigen Bedingungen nicht ihre Wirksamkeit. Bestehende oder durch Unwirksamkeit einer oder mehrerer Geschäftsbedingungen auftretende Vertragslücken werden durch die gültigen gesetzlichen Bestimmungen geschlossen.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung ausdrücklich schriftlich annehmen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für alle Abschlüsse und Vereinbarungen ist nur unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Alle darin nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abreden sind für uns nicht verbindlich. Spätere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bezüglich der in unserem Angebot aufgeführten Produkte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine geänderte Normung.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen (Vertragsangebot).
- Im elektronischen Rechtsverkehr stellt die Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
- Die im Internet aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein uns bindendes Angebot dar; sie sind vielmehr eine Aufforderung an den Kunden, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
- An sämtlichen Unterlagen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Formen und Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Zur Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung ist der Kunde nicht befugt.
§ 3 Verpackung, Versand, Teillieferung
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Setzt sich ein Auftrag aus mehreren Teillieferungen zusammen, so gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Zu Teillieferungen sind wir im zumutbaren Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.
- Verpackungs- und Versandkosten trägt – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Besteller.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, werden unsere Rechnungen mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung durch uns 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Ein Skontoabzug ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.
- Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und zahlungshalber angenommen. Die Kosten der Diskontierung gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
- Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden, evtl. entstandene Kosten und Zinsen sowie zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall der Zahlung durch Wertpapiere, deren Hereinnahme wird uns im Einzelfall vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Wertpapier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
- Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, z.B. der Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer Frist von 14 Tagen vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferungen/Leistungen zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht.
- Im Übrigen ist der Kunde zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängel oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.
§ 5 Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem der Liefervertrag zustande kommt. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat, insbesondere von ihm zu verschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beigebracht hat.
- Bei nur annähernd geltenden Lieferfristen kann der Kunde uns 3 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug.
- Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadensersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind.
- Vorbezeichnete Einschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen, in denen unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Bei Eintritt höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie Nichtbelieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unserer Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), die von uns nicht zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Auslaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung oder Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu, wie er auch nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet ist.
§ 6 Preise
- Die Preise verstehen sich in EURO. Für die Berechnung der Preise sind die in unserem Betrieb ermittelten Stückzahlen maßgebend.
- Berechnet werden die bei Auftragsannahme gültigen Preise, sofern bei Preisänderung zwischen dem Tage der Preisänderung und der bestätigten Lieferwoche nicht mehr als 6 Wochen , zwischen Vertragsschluss und Lieferung weniger als 4 Monate liegen. Wird dieser Zeitraum überschritten, behalten wir uns für den Fall, dass sich die Marktnotierungen für Rohstoffe um mehr als 5 % nach Vertragsschluss erhöhen, vor, dem Kunden unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Vertrag ein neues Angebot zu unterbreiten. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, auf dieses Angebot unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen zu antworten, andernfalls sein Schweigen als Annahme des neuen Angebotes angesehen wird.
- Eingeräumte Rabatte und Frachtvergütungen oder Vergünstigungen sonstiger Art kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzen, bei Zahlungsverzug über zwei Monate und gerichtlicher Forderungsgeltendmachung/Mahnverfahren in Wegfall.
§ 7 Versendung, Gefahrtragung, Frachtkosten
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Waren geht – auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist – mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle auf den Kunden über, auch bei Beförderungen durch unsere Fahrzeuge oder des Zulieferanten.
- Bei Fehlen besonderer Absprachen erfolgt der Versand nach freiem Ermessen des Verkäufers.
- Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Kunden ohne Abzug vorab zu zahlen, ebenso bei vereinbarter frachtfreier Lieferung. In diesen Fällen kann der Kunde deswegen weder die Zahlung der Fracht noch die Abnahme der Lieferung verweigern.
- Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Zulieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzuges des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten mit 0,5% des Rechnungsbetrages zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
§ 8 Gewährleistung
- Die Abnahme der Bestellungen erfolgt ausschließlich bei uns in unserer Fertigungsstätte. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme in unserer Fabrik, so gilt die Ware als abgenommen, sobald sie den Betrieb verlässt.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung oder Brauchbarkeit. Im Übrigen bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 Abs.1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.
- Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
- Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes mitteilen und dabei den Mangel genau bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
- Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln von uns erbrachter Lieferung oder Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB (Verjährung von Mängelansprüchen bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Ansprüche und Rechte unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Die Verjährungsfristen nach Ziff. 8 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 8, Satz 1.
- Die Verjährungsfristen nach den Ziffern 8 und 9 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben;
b) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. - Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung sowie die der Hersteller der zum Einbau gelangten elektrotechnischen Teile, insbesondere der Antriebsmotoren, als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
- Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
- Enthält die Planung des Kunden Vorgaben, die wir als fertigungstechnisch oder bautechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennen, so machen wir dem Kunden unter Vorlage eines Gegenvorschlags hiervon Mitteilung. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, in eigener Verantwortung unseren Änderungsvorschlag auf Verwendbarkeit für seinen Anwendungsfall zu überprüfen. Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung des Änderungsvorschlages für den Anwendungsfall übernehmen wir nicht.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. Im übrigen wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche sowie Ansprüche wegen Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß § 5 Ziffer 3 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ebenfalls ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
- Die Weiterveräußerung ist dem Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an uns erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass dieser erst mit seiner Zahlung Eigentum erwirbt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zweck des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Kunden bestehen.
- Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
- Im Falle der Kaufpreistilgung im Scheck-/Wechselverfahren erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht bereits mit der Einlösung des Kundenschecks, -wechsels, sondern erst mit der Einlösung des letzten Refinanzierungspapiers.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 dieses Paragraphen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
- Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung und Verbindung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden werden wir anteilsmäßig Miteigentümer an der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
- Sämtliche vorstehende Abtretungen sind dem Drittabnehmer einstweilen nicht mitzuteilen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der im Rahmen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem sind wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist (10 Werktage) befugt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Vertragspartner zu verlangen.
- Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.
- Soweit der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherheiten die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch unseres Kunden einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretenen Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Die Beziehung zwischen uns und dem Kunden regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Verl. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz unseres Unternehmens. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist.